RS OGH 2006/4/4 1Ob251/05a, 1Ob142/06y, 6Ob108/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

AktG §1
AHG §1 Abs1 Cd2
BWG §69
BWG §70
BWG §70a

Rechtssatz

Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 251/05a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 251/05a
    Veröff: SZ 2006/53
  • 1 Ob 142/06y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 142/06y
    Vgl; Beisatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst. (T1); Veröff: SZ 2006/150
  • 6 Ob 108/13w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
    Vgl; Beisatz: Nicht das Kreditinstitut selbst soll vor allfälligen Verlusten geschützt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts darstellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120662

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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