Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 10.05.2019 legte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht einen gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, der in einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 03.04.2019, XXXX , gestellt wurde. Die belangte Behörde nahm zu dem Antrag ausführlich Stellung und gab bekannt, dass sie sich in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevo... mehr lesen...