Norm: ABGB §956BWG §31 Abs3
Rechtssatz: Bei einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall entfaltet die Schenkung ihre eigentliche Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers; der Erwerb des geschenkten Guts erfolgt daher "von Todes wegen". Entscheidungstexte 1 Ob 133/02v Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v European Case Law ... mehr lesen...
Norm: BWG §31 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 18 Abs.6 Satz 3 KWG bzw. § 31 Abs.3 BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftlo... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 BBWG §31 Abs3KWG 1939 §22SpReg §14
Rechtssatz: Durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden. An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losu... mehr lesen...