IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des G., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, vom 06.10.2015, Zl. BMWFW-91.542/0010-I/3/2015, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Entscheidungsgründ... mehr lesen...