TE Lvwg Erkenntnis 2016/2/23 VGW-101/020/804/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2016
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Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

21/04 Genossenschaftsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

GenRevG §19 Abs2 Z2
GenRevG §20 Abs1
GenRevG §25 Abs2
BWG §30a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des G., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, vom 06.10.2015, Zl. BMWFW-91.542/0010-I/3/2015,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 28. März 2012 stellte der G. folgende Anträge und begründete diese wie nachstehend wiedergegeben:

„Der G. ist vereinfacht formuliert - der Dachverband der V. sowie der österreichischen gewerblich tätigen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften. Er ist für diese Mitglieder zuständiger Revisionsverband im Sinne der Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG).

Mit Beschluss des Verbandstages vom 15. 2. 2012 wurde das Verbandsstatut des G. geändert (s. Beilage). Diese Änderung erfolgte vor folgendem Hintergrund:

Wie mittlerweile öffentlich bekannt, steht der V.- sektor vor einer Neustrukturierung. Nach einer mit Vertretern der Regierung wie auch der Aufsichtsbehörden (BMF, BKA, OeNB und FMA) getroffenen Grundsatzvereinbarung (Term Sheet) werden sich die V. gemeinsam mit ihrem Spitzeninstitut, der V.-AG, in einem Kreditinstitute-Verbund neu organisieren.

Die nationale gesetzliche Grundlage, basierend auf EU-rechtlichen Normen, ist im Wesentlichen durch die Neuschaffung des - mittlerweile im Nationalrat beschlossenen § 30a BWG erfolgt:

Demnach ist ein Kreditinstitute-Verbund im Wesentlichen auf 3 Säulen gegründet: Es ist dies ein Haftungsverbund der verbundenen Kreditinstitute, ein Liquiditätsverbund und - als Steuerungsinstrument für die Überwachung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen - das Instrumentarium von Generellen und Individuellen Weisungen der Zentralorganisation. Als Zentralorganisation des V.-Kreditinstitute-Verbundes ist die V.-AG vorgesehen.

Diese neue Ausrichtung führt zu tiefgreifenden Änderungen in der Organisationsstruktur des V.-verbundes, die auch den G. miterfassen. Der G. soll künftig im Wesentlichen die Aufgabe der Revision der V. und Ware- und Dienstleistungsgenossenschaften fortführen.

Mit der Änderung des Verbandsstatuts vom 15. 2. 2012 hat der G. diese strukturelle Änderung umgesetzt. Sie besteht darin, dass die Mitgliedschaft einer V. und damit die Inanspruchnahme der Revisionshandlungen mit der Mitgliedschaft der V. im oben genannten Kreditinstitute-Verbund der V. verknüpft wird. Dazu ist anzumerken, dass die Einführung dieses Erfordernisses nicht im Wege einer Diskontinuität erfolgt, sondern eine Weiterentwicklung und Optimierung - wie auch aufsichtsrechtlich geboten - schon bestehender Normen, an die die V. bisher schon gebunden waren, darstellt.

Die am 15. 2. 2012 beschlossene Änderung des Verbandsstatuts wurde vom G. bei der Bundespolizeidirektion Wien als zuständiger Vereinsbehörde mit dem Beifügen, dass keine im Sinne des § 20 GenRevG zustimmungspflichtigen Tatbestände verwirklicht wurden, zur Anzeige gebracht. Mit Bescheid der Vereinsbehörde vom
9. 3. 2012 wurde die Änderung des Verbandsstatuts genehmigt und zur Fortführung der Vereinstätigkeit auf Grundlage des neuen Verbandsstatutes eingeladen.

Gemäß § 20 Abs 1 GenRevG bedürfen Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, der Zustimmung des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Im verwiesenen § 19 Abs 2 Z 3 GenRevG wird für den Inhalt eines Verbandsstatutes festgelegt, dass dieses die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluss aus diesem festzulegen hat "und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen hat, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen".

Die am 15. 2. 2012 beschlossene Änderung des Verbandsstatuts gerät mit § 19
Abs 2 Z 3 GenRevG nicht in Kollision, da eine Nichtbeachtung des (neuen) Gebotes, dem Kreditinstitute-Verbund angehören zu müssen, unter "wichtige Gründe" im Sinne des Gesetzes fällt:

Ausweislich der Gesetzesmaterialien sind die "wichtigen Gründe", die zur Verweigerung von Aufnahme und Verbleib einer Genossenschaft im Revisionsverband berechtigen, nicht ausdrücklich aufgezählt, um der Bestimmung die erforderliche Flexibilität zu erhalten. Es ist vielmehr das in den §§ 25f ausgesprochene Kriterium der persönlichen und sachlichen Eignung der Genossenschaft zur Erfüllung des beabsichtigten Förderungsauftrages für die Auslegung von zentraler Bedeutung.

Die Befähigung zur Erfüllung des Förderungsauftrags einer Genossenschaft steht ursächlich mit der wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens im engeren Zusammenhang. Zunehmende regulatorische Erfordernisse, vornehmlich die nationalen und europarechtlichen Auflagen zur Bildung erheblicher zusätzlicher Eigenmittel der Banken, also auch der V., neben dem gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Rahmen im Bereich des Finanzwesens, motivierten den Gesetzgeber dazu, ein diesen Anforderungen entsprechendes Modell zur Strukturierung eines dezentralen Bankbereiches anzubieten. Ohne Umsetzung dieses Modelles, das im Zuge des beihilferechtlichen Verfahrens (V.-AG) auch von der EU-Kommission gebilligt werden muss, kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Aussage getroffen werden, dass die Fähigkeit zur Erfüllung des Förderauftrages der V. ohne Eingliederung in den Kreditinstitute-Verbund, weithin gefährdet wäre.

Der G. ist aufgrund dieser Erwägungen zur Ansicht gelangt, dass aufgrund der hohen Bedeutung der neuen Struktur und in Einklang mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung der Pflichtrevision der ihm angehörigen Genossenschaften (Arg. "wichtiger Grund" s.o.), aus gesamthafter Sicht (BWG, Verbandsstatut, Statut der Einlagensicherung, Satzung der V.-AG, Mustersatzung der V., Bestimmungen des sektoralen Sicherungsfonds des V.-sektors), die ordentliche Vereins- und Verbandsmitgliedschaft einer V. an die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der V. zu binden ist.

Aus den dargelegten Gründen war aus Sicht des G. die Einholung einer Zustimmung zur Statutenänderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, nicht erforderlich.

Abschließend möchten wir noch erläutern, warum es bei der gegenständlichen Änderung zu einer Statutenänderung betreffend das automatische Ausscheiden von Mitgliedern, die den V.- Kreditinstitute-Verbund nicht angehören, gekommen ist: Schon die bisherige Satzung erlaubt es dem Vorstand unseres Verbandes, Mitglieder, deren Aufnahmevoraussetzungen nachträglich wegfallen, aus dem Verband auszuschließen. Bei dem Wegfall der Aufnahmevoraussetzung, dem V.-Kreditinstitute-Verbund anzugehören, handelt es sich um einen wichtigen Grund, der den Ausschluss rechtfertigt. Wie gravierend die Aufnahmevoraussetzung der Verbundzugehörigkeit einer V. ist, zeigt sich daran, dass das höchste Organ unseres Verbandes, der Gruppentag, dieses Merkmal aufgrund seiner hohen Bedeutung in den Statuten unseres Verbandes festschrieb, sodass Einzelausschlüsse, die vom Vorstand des Verbandes ausgesprochen werden müssten, zu einem Generaltatbestand erhoben wurden und sich ein Automatismus des damit verbundenen Verlustes der Verbandszugehörigkeit ergibt. Damit werden Einzelausschlüsse obsolet und es wird sichergestellt, dass alle Mitglieder gleichbehandelt werden.

Wenngleich eine Negativbestätigung der Behörde nicht vorgesehen ist, dürfen wir Sie aus gegebenem Anlass ersuchen, uns die Rechtsauffassung zu bestätigen, dass die am 15. 2. 2012 beschlossene Änderung des Verbandsstatuts des G. nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 GenRevG fällt.

In eventu stellen wir den Antrag, eine Zustimmung gemäß § 20 Abs 1 GenRevG zu erteilen.

Die Antragstellerin hat den Umfang der in Rede stehenden Änderungen durch Übermittlung einer Fassung der Statuten konkretisiert, in denen die Änderungen durch rote Schrift hervorgehoben sind; betroffen sind neben der Überschrift die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 2 § § 7 sowie § 30:

alte Fassung

neue Fassung (geänderte Passagen fett)

SATZUNG des G. GEMÄß BESCHLUSS DES VERBANDSTAGES VOM 18. 5. 2011

SATZUNG des G. GEMÄß BESCHLUSS DES VERBANDSTAGES VOM 15. 2. 2012

§ 5 (1)

Verbandsmitglieder können werden:

a)   inländische registrierte Genossenschaften,

b)   die dem genossenschaftlichen Förderungsauftrag entsprechen und aus solchen im Wege einer Umgründung gemäß § 8 a KWG bzw § 92 BWG hervorgegangene Aktiengesellschaften,

(2)

Die Verbandsmitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche. Ordentliche Verbandsmitglieder sind die gewerblichen Genossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch, und zwar auch dann, wenn die satzungsmäßigen Tätigkeiten und Förderleistungen in Beteiligungsunternehmen der Genossenschaft erbracht werden, weiters aus einer Umgründung gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG hervorgegangene Aktiengesellschaften und die V.- Aktiengesellschaft. (...)

§ 5 (1)

Verbandsmitglieder können werden:

a) inländische registrierte Genossenschaften, die dem genossenschaftlichen Förderungsauftrag entsprechen und aus solchen im Wege einer Umgründung gemäß § 8 a KWG bzw § 92 BWG hervorgegangene Aktiengesellschaften. Soferne Bankgeschäfte betrieben werden, setzt die Mitgliedschaft die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der V. gemäß § 30a BWG voraus;

(2)

Die Verbandsmitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche. Ordentliche Verbandsmitglieder sind die gewerblichen Genossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch, und zwar auch dann, wenn die satzungsmäßigen Tätigkeiten und Förderleistungen in Beteiligungsunternehmen der Genossenschaft erbracht werden, weiters aus einer Umgründung gemäß § 8 a KWG bzw § 92 BWG hervorgegangene Aktiengesellschaften, die in Abs 1 lit a genannt sind, und die V.-Aktiengesellschaft sowie die Zentral-organisation des Kreditinstitute-Verbundes der V.. (...)

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch einver- nehmiiche Beendigung zu jedem zu vereinbarenden Stichtag, durch Kündigung

§ 7 (1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch einver-

alte Fassung

neue Fassung

(geänderte Passagen fett)

(§ 8) oder Ausschluss (§ 9) sowie durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

nehmliche Beendigung zu jedem zu vereinbarenden Stichtag, durch Kündigung (§ 8) oder Ausschluss (§ 9) sowie durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

(2)

Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern der Gruppe V. endet, ohne dass es hiezu weiterer Rechtshandlungen bedarf, mit sofortiger Wirkung, wenn seine Zugehörigkeit zum V.-Kreditinstitute-Verbund, aus welchem Grund immer, endet. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

…“

Mit Erkenntnis vom 17.11.2014, Zl. 2012/17/0451 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17. Juli 2012, Zl. BMWFJ- 91.542/0004-I/3/2012, betreffend Versagung der Zustimmung zur Änderung der Verbandsstatuten gemäß § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Dies wurde wie folgt begründet:

„Die von der belangten Behörde mit dem genannten Bescheid teilweise erteilte und teilweise versagte Zustimmung gemäß § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 war Gegenstand des im genannten Schreiben der beschwerdeführenden Partei enthaltenen Eventualantrages, der ausdrücklich mit den Worten "In eventu" eingeleitet wurde und somit nur hilfsweise gestellt worden ist.

Das Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2006, Zl. 2003/17/0002, mwN).

Ein Ausspruch über das von der beschwerdeführenden Partei primär gestellte Feststellungsbegehren ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Damit hat aber die belangte Behörde nicht zuerst über den Primärantrag abgesprochen, sodass die Bedingung für eine Erledigung des Eventualantrages nicht eingetreten ist. Wenn auch die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende Frage nach dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 im angefochtenen Bescheid über die behördliche Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts eine Vorfrage darstellt, wird damit der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit entzogen, die Rechtmäßigkeit ihres Feststellungsantrages vorweg von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0160). Die belangte Behörde wurde mit ihrem Vorgehen dem Parteiantrag nicht gerecht, wonach eine Entscheidung über die Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts erst nach erfolgloser Erledigung des Primärantrages auf Feststellung zu erfolgen hat.

Da über den Antrag auf Feststellung nicht vorweg entschieden worden ist, konnte die belangte Behörde zur Entscheidung über den Eventualantrag noch nicht zuständig werden und war der - über die bloß hilfsweise beantragte Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts absprechende - angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.“

In Verfolgung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit nunmehr angefochtenem Bescheid unter Punkt 1. den Antrag auf Bestätigung, dass die am 15.Februar 2012 beschlossene Änderung des Verbandsstatutes des G. nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 fällt, als unzulässig zurückgewiesen und unter Punkt 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (§ 23 Abs. 1 GenRevG 1997) den Antrag auf Zustimmung zur am 15.Februar 2012 beschlossenen Änderung des Verbandsstatutes gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde im wesentlichen (Punkt 2 betreffend) wie folgt begründet:

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 GenRevG 1997 hat das Verbandsstatut die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluss aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; (...)

Gemäß § 19 Abs. 3 GenRevG 1997 kann der Revisionsverband neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 bedürfen Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

Gemäß § 23 Abs. 1 GenRevG 1997 ist für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 dürfen Ansuchen (erg.: auf Aufnahme in den Revisionsverband) nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geht davon aus, dass diesen Bestimmungen, soweit es sich um Genossenschaften, die dem Bankwesengesetz unterliegen, nicht derogiert wurde. Soweit die Einschreiterin diesen Standpunkt - letztendlich auf ho. Aufforderung hin - dahingehend präzisiert, der "Vorrang" des Bankwesengesetzes sei als lex posterior gegeben, da aus den erläuternden Bemerkungen der bezüglichen Regierungsvorlage hervorgehe, dass " die Zusammenfassung der einzelnen V. vorrangig" sei und "das Verbandsinteresse Vorrang vor dem Einzelinteresse der Genossenschaft" habe ist vorab entgegenzuhalten, dass das in Rede stehende Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -Restrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2014, erst mit 29. Dezember 2014 kundgemacht worden und mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist und daher denkunmöglich eine Rechtsgrundlage für die bereits am 15. Februar 2012 erfolgte konsenslose Statutenänderung sein kann.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin handelt es sich bei dem in Rede stehenden Gesetz auch nicht um eine "Lex V.", mögen auch die wirtschaftlichen Probleme des V.-sektors mithin Anlass für diese Novellierung des Bankwesengesetzes gewesen sein. Dementsprechend werden entgegen dem Vorbringen der Einschreiterin weder in BGBl. I Nr. 98/2014 noch in den Erläuternden Bemerkungen der bezüglichen Regierungsvorlage expressis verbis "Genossenschaften", geschweige denn "V." erwähnt.

Ebenso wenig ist in den Erläuternden Bemerkungen von einem "Verband" bzw. von dessen Interessen die Rede, wohl aber von solchen des "Kreditinstitute-Verbundes". Für die Rechtssphäre des Revisionsverbandes ergeben sich daher keine relevanten Änderungen.

Inwiefern die Erläuternden Bemerkung der in Rede stehenden BankwesenG-Novelle den Interessen (wenn schon nicht den Interessen eines "Verbandes", so immerhin jenen) des Kreditinstitute-Verbundes Vorrang gegenüber jenen der Mitglieder einräumen, ist freilich für die Frage, ob es sich bei diesem um eine "gesetzlich gebotene Einrichtung" iSd. § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 handelt, schon deshalb irrelevant, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 30a Abs. 1 BWG (arg. "können") die Mitgliedschaft in einem solchen auf Freiwilligkeit beruht und die Anwendbarkeit eines allfälligen Vorrangs des Interesses des Kreditinstitute-Verbundes gegenüber jenen seiner Mitglieder sohin voraussetzt, dass diese überhaupt - freiwillig - dem Kreditinstitute-Verbund beigetreten sind. Aus einem derartigen mutmaßlichen Interessensvorrang kann daher denkunmöglich eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft abgeleitet werden, geschweige denn eine Legitimation des Revisionsverbandes, diese Mitgliedschaft im Widerspruch zu § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 zur Voraussetzung für Aufnahme bzw. Verbleib im Revisionsverband zu machen.

Entgegen dem Standpunkt der Einschreiterin kann sohin mangels Regelungswiderspruchs nicht davon gesprochen werden, dass den Änderungen des BankwesenG "Vorrang" vor den hier anzuwendenden Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 zukäme, geschweige denn, dass letzteren, soweit Genossenschaften betroffen sind, durch BGBl. I Nr. 98/2014 derogiert worden wäre.

Begründung zu Spruch Punkt 2:

§ 20 Abs. 1 GenRevG 1997 trifft selbst nicht unmittelbar eine Anordnung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen die in dieser Bestimmung vorgesehene Zustimmung zur Statutenänderung zu erteilen ist. Unter Zugrundelegung einer gesetzessystematischen Interpretation ist die Zustimmung daher jedenfalls dann zu verweigern, wenn durch die Änderung der Statuten ein im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften des Genossenschaftsrevisionsgesetzes stehender Erfolg bewirkt wird. Eben dies ist freilich im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 der Fall: Die Antragstellerin wäre unter Zugrundelegung der Neufassung des § 5 Abs. 1 lit. a der Statuten verpflichtet, Aufnahmeanträge von Genossenschaften, die Bankgeschäfte betreiben, bei Nichtvorliegen der Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der V. gemäß § 30a BWG abzulehnen, sohin die Aufnahme davon abhängig zu machen, dass die Aufnahmewerberin "einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung" beitritt.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verkennt nicht, dass der Beitritt zum Kreditinstitute-Verbund möglicher Weise in bankenrechtlicher Hinsicht und für die erforderliche Konsolidierung des V.-sektors zweckmäßig bzw. - zumindest aus der Sicht eines Teils der Mitglieder des G. - erstrebenswert sein mag und dass die Dienstleistungen des genannten Kreditinstitute-Verbundes allenfalls in Analogie zu § 19 Abs. 3 GenRevG 1997 als Maßnahmen zur "gemeinsamen Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder" bezeichnet werden könnten. Dass die obligate "gemeinsame Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder" nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 GenRevG 1997 ausschließlich auf den Revisionsverband selbst beschränkt ist und nicht statutarisch auf Dritte Überbunden werden darf, ergibt sich indes wiederum aus der Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 leg. cit. wonach ein Aufnahmeansuchen nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten (...). Vor dem Hintergrund dieses Verbots ist daher der Zweck der durch die Statutenänderung angestrebten Pflichtmitgliedschaft im Kreditinstitute-Verbund der V. rechtlich unbeachtlich. Entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen, dieser sei gerade kein "anderer, die Vertretung der Interessen oder die Förderung der Mitglieder bezweckender Verband oder eine sonstige derartige Einrichtung", musste die Antragstellerin (Schreiben vom 13. Juli 2015) einräumen, dass es sich bei beim V.-Kreditinstitute-Verbund sehr wohl um eine eigenständige Rechtsperson handelt, wenngleich bezüglich der Organe Personalunion zu jenen des G. bestehe.

Ebenso kann nicht gefolgt werden, wie schon in der Begründung zu Spruch Punkt 1 ausgeführt, das Vorbringen der Antragstellerin, es bestünde insofern kein Widerspruch zwischen den Vorgaben des Genossenschaftsrevisionsgesetzes einerseits und den antragsgegenständlichen Statutenänderungen andererseits, als es sich bei der Beschränkung der Mitgliedschaft auf Angehörige des V.-Kreditinstitute- Verbundes lediglich eine Konkretisierung der schon bisher (§ 6 Abs. 7 des Statuts) vorgesehenen "wichtigen Gründe" iSd. § 19 Abs. 2 Z. 2 GenRevG 1997 handle:

Gemäß § 19 Abs. 2 GenRevG 1997 hat das Verbandsstatut die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluss aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Die eigentlich nach der Intention des Gesetzgebers vorgesehene (und im Rahmen der Anerkennung des Revisionsverbandes der behördlichen Überprüfung unterliegende) Konkretisierung, welche konkreten Umstände als "wichtig" iSd. der genannten Gesetzesbestimmung anzusehen sein sollen, ist durch die bisherige Fassung der Statuten nicht erfolgt. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Begriff der "wichtigen Gründe", die allenfalls der Aufnahme oder dem Verbleib im Genossenschaftsrevisionsverband entgegenstehen könnten, denkunmöglich ein Begriffsinhalt beigemessen werden darf, der in Widerspruch zu den zwingenden Vorgaben, die das Genossenschaftsrevisionsgesetz für die Aufnahme von Mitgliedern trifft, sohin auch zu § 25 Abs. 2 leg. cit., steht.

Die antragsgegenständliche Neutextierung des § 5 Abs. 1 lit. a der Statuten, wonach, soferne Bankgeschäfte betrieben werden, die Mitgliedschaft im G. die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der V. gemäß § 30a BWG voraussetzt, verstößt sohin gegen das zwingende Verbot des § 25 Abs. 2 GenRevG, ein Aufnahmeansuchen deshalb abzulehnen, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Da die Antragstellerin selbst die einzelnen Änderungspunkte für untrennbar miteinander verbunden erklärt hat, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf die Frage der Vereinbarkeit der übrigen Änderungen in den Statuten mit den Vorgaben des Genossenschaftsrevisionsgesetzes einzugehen gewesen wäre.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die Punkt 1. unbekämpft lässt und sich nur gegen Punkt 2. wendet. In Ausführung dieses Punktes wird Folgendes vorgebracht:

„Bekämpft wird Spruchpunkt 2

Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem aus § 19 Abs 1 Z 2 GenRevG entspringenden Recht, in unserer Satzung, den vom Gesetz als Ausschlussgrund (Aufnahmeverweigerungsgrund) vorgesehenen wichtigen Grund näher zu bestimmen, verletzt. Im Einzelnen sind wir in dem aus § 19 Abs 1 Z 2 GenRevG und §v 3 VerG erfließenden Recht durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, dass uns verwehrt wird, unser Statut (Vereinssatzung) in den vom GenRevG vorgesehenen Grenzen zu ändern, ferner in unserem Recht, ausdrücklich in solchen Statuten anlässlich deren Änderung vorzusehen, dass Mitglieder, die Kreditinstitute sind, wenn sie nicht dem Kreditinstitutsverbund im Sinne des § 30a BWG beitreten, nicht aufgenommen werden, bzw. wenn sie den erwähnten Beitritt unterlassen, ihre Mitgliedschaft automatisch verlieren.

III Gründe der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Materiell vermeint der angefochtene Bescheid aus § 25 Abs.2 GenRevG ableiten zu können, dass die zum Gegenstand unseres Antrags erhobene Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatuts deswegen zu verweigern wäre, weil sich aus §25 Abs 2.GenRevG ergäbe, dass ein Aufnahmeansuchen einer Genossenschaft, die Bankgeschäfte betreibt, nicht abgelehnt werden dürfe, weil sie sich weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt Dieser Schluss aus § 25 Abs. 2 GenRevG setzt aber zweierlei voraus:

1.         § 25 Abs.2 ist eine Norm, die eine gesetzliche Beschränkung des Satzungsinhalts darstellt Dies trifft nicht zu:(siehe unten a).

2.              Der Bankenverbund iSd: § 30a BWG ist eine solcher Verband bzw eine solche Einrichtung, und zwar ein(e) nicht unter den Begriff einer „gesetzlich gebotenen Einrichtung" fallende(r).

Beide Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

a) Der Anspruch auf Aufnahme in einen Revisionsverband ist ein gesetzlicher Anspruch, der durch eine Satzungsbestimmung nicht beeinträchtigt werden kann. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde steht fest, dass dieses Recht einer Genossenschaft aus § 25 Abs. 2 Gen RevG, in beispielsweise unseren Revisionsverband aufgenommen zu werden, nicht durch die Satzung beeinträchtigt werden kann, was aber konsequenterweise zur Folge hat, dass die Satzung nicht an der erwähnten Norm gemessen werden kann. Vielmehr ist der in dieser Hinsicht fragliche Satzungsinhalt durch § 19 Abs. 2 leg.cit. bestimmt, der zu dem gesetzlichen Anspruch einen privatautonomen Anspruch hinzufügt, der freilich hinter dem gesetzlichen Anspruch Zurückbleiben mag. Nur an der Norm des § 19 Abs. 2 leg.cit ist die Gesetzmäßigkeit der Satzung zu messen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass in der Satzung genannte wichtige Gründe dazu führen können, dass eine Genossenschaft nicht in den Revisionsverband aufgenommen werden soll. Da den Revisionsverbänden keine Monopolstellung zukommt, führt die Verweigerung der Aufnahme, weil verbandssatzungsmäßig Verweigerungstatbestände vorliegen, zum Befreiungsantrag, zu dessen Erfolg bei Vorliegen der in 1.2 des § 26 Abs. 1 leg.cit. genannten Voraussetzungen nur die schlichte Nichtaufnahme oder das Verstreichen der Achtwochenfrist ausreicht, sodass das Gericht die Befreiung aussprechen muss. Lediglich beim Ausscheiden aus dem Verband ist die Regelung differenzierter. Scheidet die Genossenschaft aus eigenem aus, so muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen. Dagegen ist der Ausschluss ohne weitere Prüfung Grundlage für die Befreiung von der Verbandspflicht.

Freilich kann die Genossenschaft auch ihren Anspruch auf Verbleib oder Aufnahme im Wege der Gerichtsbarkeit in bürgerliche Rechtssachen durchsetzen, da das Verhältnis zwischen Revisionsverband und Genossenschaft ein zivilrechtliches ist. Durch die Regelung kommt der Gesetzgeber bei Ablehnung des Aufnahmeansuchens mit dem Mittel der Verbandspflichtbefreiung der Situation zuvor, dass die Genossenschaft gar nicht tätig werden kann, weil sie nicht aufgenommen wird, bzw. ihre Tätigkeit infolge des Ausschlusses abrupt einstellen müsste

b) Auf die privatrechtliche Situation geht das GenRevG nicht ein, doch ist die Tendenz zur Schadenvermeidung eindeutig erkennbar. .Wenn man daher überhaupt eine Beziehung zwischen dem Satzungsinhalt und dem § 25 Abs. 2 leg.cit. herbeiführen wollte, so wäre dies in der Frage gelegen, ob der Nichtbeitritt zum Kreditinstituteverbund i.S. des § 30a BWG einen wichtigen Grund iSd.§ 19 Abs.2 Z. 2 GenRevG darstellt. Dies ist affirmativ zu lösen.. Erheblich ist nämlich für die Beurteilung unserer Satzung lediglich, ob sie dem §19 Abs.2 Z 2 leg.cit. entspricht. Dies ist eindeutig zu bejahen.

Im Übrigen sei gesagt:

c) Aus der BWG-Nov. BGBl I 2014/ 94 (Art. 3)., betreffend ua § 30a BWG, insbes. aus den neu gefassten Abs. 10 und Abs. 5a geht hervor, dass die Zusammenfassung der einzelnen V. vorrangig ist, insbesondere, dass das Verbandsinteresse Vorrang vor dem Einzelinteresse der Genossenschaft hat, soweit es sich um Kreditgenossenschaften handelt (vgl. auch Erl RV 361 Big 25. GPNR, S31 f). Diese gesetzliche Regelung, die ua. ein Weisungsrecht des Verbundes gegenüber den Geschäftsleitern der einzelnen Genossenschaften vorsieht, ist die jüngere und drängt allfällig widersprechende Normen anderer Gesetze zurück.

Es besteht keine Identität des V. Kreditinstitute-Verbundes mit dem G., jedoch eine Personalunion des Verbandratsrates Kredit mit dem maßgeblichen Organ des Verbundes, die auch satzungsmäßig abgesichert ist.

d) Die Behörde geht im Übrigen irrigerweise davon aus, dass die Rechtslage im Zeitpunkt unserer Antragstellung (15.2. 2012) für die rechtliche Beurteilung, die sie der Entscheidung oder Verfügung zugrunde zu legen habe, maßgeblich wäre. Nur so ist zu erklären, dass der angefochtene Bescheid ( S. 15, 3. Absatz a.E.) ausführt, dass das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014 keinen Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides haben könne, wäre doch die Satzungsänderung davor beschlossen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren stets die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist, selbst dann, wenn sich diese zwischen Bescheidunterfertigung und Bescheidzustellung geändert haben sollte (Z.B. VwGH Slg. NF 7.277 A- verstärkter Senat). Dies macht einen erheblichen - hier freilich auch nicht zugunsten der belangten Behörde -wirkenden Unterschied zwischen dem AVG und der ZPO aus, wo allenfalls die Lage zu Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entscheidend ist.

Grundlage der Statutenänderung ist im Übrigen § 3 VerG, woraus die Freiheit eines Vereins entspringt sich, selbst die Statuten zu geben, mag dieses Recht etwa im Anwendungsbereich des GenRev durch dieses beschränkt sein, wenngleich im vorliegenden Fall das Gesetz eine Beschränkung dem Inhalt nach nicht vorsieht, sich eine solche in Sonderheit auch aus § 25 Abs. 2 GenG nicht ergibt.

e) Die von der belangten Behörde bezogene Norm des § 25 Abs. 2 GenRevG sieht vor, dass der Aufnahmeantrag ua. nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil der Mitgliedswerber sich weigert, einem anderen Verband oder einer anderen Einrichtung beizutreten, die die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckt. Dies gilt, was betont sei, nicht nur für Verbandsbeitritte sondern auch für den Beitritt zu einer anderen Einrichtung, die dem Gesetzeswortlaut entsprechend eine „derartige" sein muss, nicht irgendeine Einrichtung. Der Kreditinstituteverbund nach § 30a BWG ist weder ein Verband mit der rZielrichtung der Vertretung der Interessen von Mitgliedern noch wird dadurch die Förderung von Mitgliedern bezweckt. Ebensowenig liegt, wenn man §30a BWG heranzieht, eine solche Einrichtung vor.

Der normative Gehalt des § 30a BWG besteht - sieht man von den Voraussetzungen für Bildung und Beitritt ab- in der Herstellung eine Haftungsverbundes, sodass vollumfänglich alle zugeordneten Kreditinstitute und die Zentralorganisation, die selbst Kreditinstitut ist, für die Verbindlichkeiten aller zugeordneten Kreditinstitute und der Zentralorganisation haften. Der weitere normative Gehalt des § 30a BWG ist die Schaffung einer Weisungsbefugnis der Zentralorganisation gegenüber den zugeordneten Kreditinstituten. Lediglich Folgen dieser Haftungsunion sind die aufsichtsrechtrechtlichen Regeln, die die Anwendung diverser aufsichtsrechtliche Messgrößen auf die Gesamtheit der zugeordneten Kreditinstitute (samt Zentralinstitut) vorsieht und von der Einzelzuordnung absieht.

Dies hat alles mit einer Vertretung von Interessen der zugeordneten Kreditinstitute nichts zu tun. Ebensowenig geht es dabei um die Förderung ihrer Mitglieder. Dies ist nicht Zweck der Konstruktion des § 30a BWG. Nebst dem durch die vollumfängliche Haftung hervorgerufene Verstärkung der Gläubigerinteressen, die für ihre Forderung höhere Haftungsmassen haben, geht es um die Verbesserung und Erleichterung der Aufsicht, die dadurch wesentlich entlastet wird, dass sie nur mehr über eine Gesamtheit die Aufsicht auszuüben hat, dabei bei der Zentralorganisation ansetzt, von ihr alle notwendigen Daten erhält, wobei die Zentralorganisation mittels Weisung die aufsichtsrechtlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben gegenüber den zugeordneten Kreditinstituten durchsetzt. Die diesbezüglich in der Folge eher nur mehr in Randzonen novellierte Regelung geht auf die BWG-Novelle BGBl I Nr. 20/2012 zurück. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1648 Big 24.GPNR), die unverändert Gesetz wurde, bestätigen das, was sich auch aus der Norm des § 30a BWG unmittelbar erschließt. Neben dem Gläubigerschutz werden nur aufsichtsrechtliche Zwecke (Stabilität des Finanzmarkts etc.) als Ziele und Folgen der Einfügung des § 30a in das BWG genannt.

Sohin ergibt sich, dass § 25 Abs.2 GenRevG rechtsirrigerweise von der belangten Behörde als Grundlage des angefochtenen Bescheids herangezogen wurde

f) Auch die übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Gründe für den angefochtenen Bescheid treffen nicht zu.

Insbesondere sei darauf verwiesen, dass es der Beschwerdeführerin freistehen muss, die wichtigen Gründe, für die Aufnahme und das Ausscheiden aus ihrem Verein selbst festzulegen und zu präzisieren. Die Erwägungen der belangten Behörde, wonach sie dann nur bei Änderungen der Satzung hinsichtlich „unwichtiger Gründe" Befugnisse hätte, treffen nicht zu. Sie hätte jedenfalls ausgehend von ihrer -allerdings unzutreffenden- Auffassung über die Subsumierbarkeit des Kreditinstitute-Verbundes iSd. § 30a BWG unter den Begriff des Verbandes bzw. der Einrichtung iSd. § 25 Abs. 2 GenRevG und der -ebenfalls unrichtigen- Auffassung, § 25 Abs. 2 GenRevG sei für Fragen der von § 20 GenRevG erfassten Änderungen unseres Statuts überhaupt relevant, durchaus zu beurteilen, ob ein in der Satzung eingeführter Ablehnungstatbestand schon davor unter den wichtigen Grund subsumierbar wäre.“

Es wurde daher der Antrag gestellt, der beschlossenen Änderung des Verbandsstatutes urteilsmäßig die Zustimmung zu erteilen, hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GenRevG 1997 lauten:

§ 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn

1. der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

2. er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

1. den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

3. sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

§ 23. (1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

§ 26. (1) Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. a)

ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,

b)

über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,

c)

ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oder

d)

die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht und

2.

nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.

(3) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 840 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR XX. GP Besonderer Teil zu § 19 ist folgendes ausgeführt:

„Abs. 2 konkretisiert die Anforderungen an das Verbandsstatut:

In Z 1 werden gemäß § 3 Abs. 4 GenRevG 1903 bestehende Anforderungen in sprachlich modifizierter Form wiederholt.

Z 2 versucht das Gründungserfordernis der Aufnahme in einen Revisionsverband dadurch zu mildern, daß den Revisionsverbänden die Verpflichtung auferlegt wird, in ihren Verbandsstatuten Genossenschaften Anspruch auf Aufnahme und Verbleib im Revisionsverband unter näher konkretisierten Voraussetzungen einzuräumen.

Diese Bestimmung nimmt allerdings zu der Frage, inwieweit Revisionsverbände nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts, etwa wegen einer allfälligen Monopolstellung oder aus kartellrechtlichen Erwägungen, zur Aufnahme und zum Behalten von Genossenschaften verpflichtet sind, nicht Stellung.

Derartige aus allgemeinen Grundsätzen ableitbare Verpflichtungen werden für jede einzelne Genossenschaft von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen. Überdies soll der in den Statuten festzuschreibende Anspruch auf Aufnahme und Verbleib in dem Revisionsverband sich lediglich auf die obligatorische Aufgabe der Pflichtrevision beziehen. Damit wird aber auch – in Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 – klargestellt, daß eine aufnahmewillige Genossenschaft zur Übernahme der (Kosten für die) fakultativen Aufgaben der Beratung und Interessensvertretung nicht verhalten werden kann.

Wenngleich die „wichtigen Gründe“, die zur Verweigerung von Aufnahme und Verbleib einer Genossenschaft im Revisionsverband berechtigen, nicht ausdrücklich aufgezählt werden, um der Bestimmung die erforderliche Flexibilität zu erhalten, ist dennoch das in §§ 25 f. wiederholt angesprochene Kriterium der persönlichen und sachlichen Eignung der Genossenschaft zur Erfüllung des beabsichtigten Förderungsauftrags für die Auslegung von zentraler Bedeutung.

Mit der Wendung „die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen“ soll zum Ausdruck gebracht werden, daß nur die Art und der Ort der Tätigkeit der Genossenschaft für das Kriterium der „Zuständigkeit“ des Revisionsverbands wesentlich sind. Hingegen soll es nicht auf eine bestimmte genossenschaftsideologische Ausrichtung, auf Genossenschaften nach einem bestimmten „System“ oder Ähnliches ankommen. Auch Genossenschaften, die in dem bezeichneten Sinn „nicht in den Revisionsverband passen“, haben Anspruch auf Aufnahme und Verbleib. Die genossenschaftsideologische Ausrichtung bildet daher auch keinen wichtigen Grund zur Verweigerung der Aufnahme oder zum Ausschluß.“

Da die in Rede stehenden Änderungen des Verbandsstatutes zugestandener Weise in untrennbarem Zusammenhang stehen und da von diesen Änderungen auch der „Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision“ betroffen ist, ist der Maßstab der Prüfung der vorgelegten Statutenänderung § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG, sohin die Frage, ob es sich bei den Aufnahmebedingungen und Ausschlussgründen um „wichtige Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung handelt, die „Aufnahme und Verbleib“ entgegenstehen dürfen.

Zum Begriff der „wichtigen Gründe“ verweisen die Erl. Bem. auf die Bestimmungen der §§ 25f. GenRevG und das dort wiederholt angesprochene Kriterium der persönlichen und sachlichen Eignung der Genossenschaft zur Erfüllung des beabsichtigten Förderungsauftrags. Damit sowie mit den unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 GenRevG gemachten Ausführungen, dass klargestellt sei, „dass eine aufnahmewillige Genossenschaft zur Übernahme der (Kosten für die) fakultativen Aufgaben der Beratung und Interessensvertretung nicht verhalten werden“ könne, wird verdeutlicht, dass die mit den vorgelegten Statutenänderungen beschlossenen Voraussetzungen für die Aufnahme sowie die neu beschlossenen Ausschlussgründe die auf die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der V. gestützt werden nach dem in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht unter „wichtige Gründe“ im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG fallen. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine Wirtschaftlichkeitsprognose, sohin eine Beurteilung, ob die Genossenschaft im Stande sein wird, ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft zu erfüllen, abzugeben ist. Unabhängig davon, ob der Kreditinstitute-Verbund eine in § 25 Abs. 2 GenRevG genannten Verband darstellt, zeigt diese Bestimmung, dass die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der V. kein „wichtiger Grund“ für „Aufnahme und Verbleib“ sein kann.

Andere Bedingungen sind im Lichte der Zielsetzung des § 19 GenRevG, der die Anforderungen an ein Verbandsstatut normiert, zu sehen. So wird mit dieser Bestimmung versucht, das Gründungserfordernis der Aufnahme in einen Revisionsverband zu mildern. Diese Zielsetzung ist der bei der Beurteilung von Bedingungen für die Aufnahme bzw. von Ausschlussgründen heranzuziehende Maßstab. Auch wenn, wie die Beschwerde ausführt, bereits das Gesetz durch die Befreiung von der Verbandspflicht (§26 GenRevG) entsprechende Schritte setzt, so darf dennoch eine Aufnahmebedingung bzw. ein Ausschlussgrund dieser Zielsetzung nicht widersprechen. An dieser grundsätzlichen Zielsetzung hat auch § 30a BWG nichts geändert.

Die Beschwerde war daher schon aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen, wobei festzustellen ist, dass seitens des Verwaltungsgerichtes Wien die Rügen des beschwerdeführenden Genossenschaftsverbandes an der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der belangten Behörde nicht geteilt werden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter „wichtige Gründe“ in § 19 Abs. 2 Z 2 Genossenschaftsrevisionsgesetz zu verstehen ist fehlt.

Schlagworte

Genossenschaft; Revisionsverband; Änderung des Verbandstatutes; Ausschlussgrund; Aufnahmeverweigerungsgrund; Förderungsauftrag; Statutenänderung; Genossenschaftsverband

Anmerkung

VwGH v. 27.2.2019, Ro 2016/04/0048; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.020.804.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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