Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 "bzw. § 103 Z. 21 lit. a BWG" den Betrag von S 351.117,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesengesetzes betreffend eines näher bezeichneten Kreditnehmers laut ei... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §107 Abs1;BWG 1993 §27;
Rechtssatz: Schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des § 103 Z 21 lit a und lit b BWG 1993 ergibt sich, dass auch Großveranlagungen bei der ÖIAG und ihren Konzernunternehmen nicht mehr erhöht werden dürfen. Allein die Frist bis zur Anpassung... mehr lesen...