Begründung: Die Antragsteller behaupten, Eigentümer von Partizipationsscheinen bzw Anspruchsberechtigte aus Partizipationsscheinen der Antragsgegnerin zu sein. Diese hatte in ihrer ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 2000 beschlossen, das gesamte Partizipationskapital gemäß § 102a Bankwesengesetz (BWG) einzuziehen und den Inhabern der Partizipationsscheine gemäß §§ 4 ff ÜbG das Kaufanbot zum Erwerb der Partizipationsscheine um 190 EUR (2.614,46 S) je Stück gemacht, wovon die ... mehr lesen...
Begründung: Die Österr. Postsparkasse gab 1987 268.000 auf Inhaber lautende, an der Börse gehandelte Partizipationsscheine mit einem Nominale von je 500 S aus, deren Inhaber Anspruch auf 6 % Gewinnanteil und einen erfolgsabhängigen Gewinnbonus haben. Am 7. Mai 1997 wurde die Österr. Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft - die nunmehrige Antragsgegnerin - umgewandelt, die seit 14. Mai 1997 im Firmenbuch mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von 1,762,6 Mio S eingetragen ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art140BWG §102a Abs4
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des § 102a Abs 4 Bankwesengesetz (BWG) idF des BGBl I 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben. Entscheidungstexte 6 Ob 109/01z Entscheidungstext OGH 06.... mehr lesen...
Begründung: I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Die Antragsteller sind Inhaber von Partizipationsscheinen der Bank Austria AG. Diese hatte in ihrer ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 5. 2000 den Beschluss gefasst, das gesamte Partizipationskapital gemäß § 102a Bankwesengesetz (BWG) einzuziehen. Die Bekanntmachung erfolgte am 2./3. Juni 2000 im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die Partizipanten haben gemäß § 102a Abs 4 BWG einen Anspruch auf Barabfindung zum d... mehr lesen...