Norm: AktG §159 Abs4BWG §102
Rechtssatz: 1. Die Unabänderlichkeit des registrierten Kapitalerhöhungsbeschlusses dient dem Schutz der mit der Eintragung konkret bevorrechteten Umtauschrechte und Bezugsrechte der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen. 2. Ein in der Satzung vorgesehener Umtausch von Partizipationsscheinen in Aktien vermittelt den Partizipanten nur dann ein konkretes Umtauschrecht, wenn sämtliche der in § 102 Abs 1 Z 1-6 BWG vorg... mehr lesen...