Norm
AktG §159 Abs4Rechtssatz
1. Die Unabänderlichkeit des registrierten Kapitalerhöhungsbeschlusses dient dem Schutz der mit der Eintragung konkret bevorrechteten Umtauschrechte und Bezugsrechte der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen.
2. Ein in der Satzung vorgesehener Umtausch von Partizipationsscheinen in Aktien vermittelt den Partizipanten nur dann ein konkretes Umtauschrecht, wenn sämtliche der in § 102 Abs 1 Z 1-6 BWG vorgesehenen Festlegungen getroffen wurden. Das Fehlen näherer Angaben darüber, in welche Aktiengattung umgetauscht werden soll, sowie über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes hindern nicht nur die Ausübung dieses Rechtes sondern bereits dessen Einräumung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112787Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0060OB00214_99K0000_001