Norm: ABGB §1480ABGB §1489 IVOG §1VOG §9VOG §10
Rechtssatz: Für Ansprüche gegen den Bund nach dem VOG, um die bereits beim BM für Arbeit und Soziales angesucht wurde, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch dann, wenn für den Straftäter die dreißigjährige Verjährung maßgebend ist. Entscheidungstexte 1 Ob 41/88 Entscheidungstext OGH 14.12.1988 1 Ob 41/88 ... mehr lesen...