RS OGH 1988/12/14 1Ob41/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §1480
ABGB §1489 I
VOG §1
VOG §9
VOG §10

Rechtssatz

Für Ansprüche gegen den Bund nach dem VOG, um die bereits beim BM für Arbeit und Soziales angesucht wurde, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch dann, wenn für den Straftäter die dreißigjährige Verjährung maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034287

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0010OB00041_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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