Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Für Ansprüche gegen den Bund nach dem VOG, um die bereits beim BM für Arbeit und Soziales angesucht wurde, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch dann, wenn für den Straftäter die dreißigjährige Verjährung maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034287Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0010OB00041_8800000_002