Norm: VKG §2
Rechtssatz: Der Anspruch des Vaters nach § 2 VKG gibt dem Vater parallel zum MuttSchG ein einseitiges Gestaltungsrecht. Dieses wird zwar durch das (vorherige, § 2 VKG) an den Arbeitgeber gerichtete Verlangen auf Karenzierung ausgeübt, wobei grundsätzlich Beginn und Dauer der Karenz anzugeben sind. Seine gestaltende Wirkung entfaltet es aber erst mit Erreichung des Beginns der Karenz. Weil es um die Gestaltung des Dienstverhältnisse... mehr lesen...