Norm
VKG §2Rechtssatz
Der Anspruch des Vaters nach § 2 VKG gibt dem Vater parallel zum MuttSchG ein einseitiges Gestaltungsrecht. Dieses wird zwar durch das (vorherige, § 2 VKG) an den Arbeitgeber gerichtete Verlangen auf Karenzierung ausgeübt, wobei grundsätzlich Beginn und Dauer der Karenz anzugeben sind. Seine gestaltende Wirkung entfaltet es aber erst mit Erreichung des Beginns der Karenz. Weil es um die Gestaltung des Dienstverhältnisses geht, muss dieses aufrecht sein, und zwar sowohl bei der Ausübung des Gestaltungsrechts als auch sodann beim Beginn der Karenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133605Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021