RS OGH 2021/1/28 8ObA115/20z

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Norm

VKG §2

Rechtssatz

Der Anspruch des Vaters nach § 2 VKG gibt dem Vater parallel zum MuttSchG ein einseitiges Gestaltungsrecht. Dieses wird zwar durch das (vorherige, § 2 VKG) an den Arbeitgeber gerichtete Verlangen auf Karenzierung ausgeübt, wobei grundsätzlich Beginn und Dauer der Karenz anzugeben sind. Seine gestaltende Wirkung entfaltet es aber erst mit Erreichung des Beginns der Karenz. Weil es um die Gestaltung des Dienstverhältnisses geht, muss dieses aufrecht sein, und zwar sowohl bei der Ausübung des Gestaltungsrechts als auch sodann beim Beginn der Karenz.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 115/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 115/20z
    Beisatz: Hier: Das Arbeitsverhältnis fand bereits zwischen dem Verlangen auf Karenzierung und dem dabei bekanntgegebenen Karenzbeginn sein Ende, sodass das Gestaltungsrecht ins Leere ging und es nicht mehr zu Karenzierung kommen konnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133605

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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