Norm: UbG §38a
Rechtssatz: In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben. Entscheidungstexte 7 Ob 64/13g Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 64/13g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...