Norm
UbG §38aRechtssatz
In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128806Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013