Begründung: Mit Beschluß des Rekursgerichts vom 21.10.1997 (ON 51) wurde der Beschluß des Erstgerichts vom 2.10.1997 (ON 46), mit dem die weitere Unterbringung der Patientin für nicht zulässig erkannt wurde, bestätigt. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen und wurde dem Abteilungsleiter spätestens am 3.11.1997 zugestellt. Die Unterbringung der Patientin wurde bisher (offenbar mangels geeigneter extramuraler Betreuungsmöglichkeit) nicht aufgehoben. Am 15.12.1997 langte ... mehr lesen...
Norm: UbG §26 Abs3
Rechtssatz: Die Tätigkeit des Unterbringungsgerichts erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Unterbringung, was die Verpflichtung des Abteilungsleiters nach sich zieht, die Unterbringung sogleich aufzuheben; die Erlassung einer Entlassungsverfügung durch den Richter ist im § 26 Abs 3 UbG nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 5 Ob 84/98h Entscheidu... mehr lesen...