Norm
UbG §26 Abs3Rechtssatz
Die Tätigkeit des Unterbringungsgerichts erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Unterbringung, was die Verpflichtung des Abteilungsleiters nach sich zieht, die Unterbringung sogleich aufzuheben; die Erlassung einer Entlassungsverfügung durch den Richter ist im § 26 Abs 3 UbG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109838Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00084_98H0000_001