RS OGH 1998/4/21 5Ob84/98h

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

UbG §26 Abs3

Rechtssatz

Die Tätigkeit des Unterbringungsgerichts erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Unterbringung, was die Verpflichtung des Abteilungsleiters nach sich zieht, die Unterbringung sogleich aufzuheben; die Erlassung einer Entlassungsverfügung durch den Richter ist im § 26 Abs 3 UbG nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109838

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00084_98H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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