Norm: TilgG 1951 §9 Abs2
Rechtssatz: Tilgbare Vorstrafen sind nicht erschwerend, weil der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft der ihr nach dem § 9 Abs 2 des TilgG 1951 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Angeklagten in keiner Weise zum Nachteil gereichen kann. Entscheidungstexte 5 Os 1279/55 Entscheidungstext OGH 02.03.1956 5 Os 1279/55 Veröff: RZ 1956,72 ... mehr lesen...