Norm
TilgG 1951 §9 Abs2Rechtssatz
Tilgbare Vorstrafen sind nicht erschwerend, weil der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft der ihr nach dem § 9 Abs 2 des TilgG 1951 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Angeklagten in keiner Weise zum Nachteil gereichen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0076007Dokumentnummer
JJR_19560302_OGH0002_0050OS01279_5500000_001