Norm: TilgG 1951 §5
Rechtssatz: Wegen einer im Oktober 1938 verhängten Geldstrafe (wegen Übertretung nach § 431 StG), die damals nur teilweise bezahlt wurde (der Rest wurde erst im März 1955 bezahlt), kann die Tilgung der Verurteilung nicht verweigert werden, weil durch den Gnadenerlaß vom 09.09.1939 (GBlÖ Nr 1240/1939) kraft Gesetzes diese Strafe nachgelassen wurde. Entscheidungstexte 5 Os ... mehr lesen...
Norm: TilgG 1951 §5G 15.11.1867 RGBl Nr 131 §6G 15.11.1867 RGBl Nr 131 §11
Rechtssatz: Für die Dauer der Rechtsfolgen einer Verurteilung und den Lauf der Tilgungsfrist bleibt im Falle einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten auch dann, wenn es zu einer neuerlichen Verurteilung kommt, das erste Urteil maßgebend. Entscheidungstexte 5 Os 992/54 Entscheidungstext... mehr lesen...