Norm
TilgG 1951 §5Rechtssatz
Für die Dauer der Rechtsfolgen einer Verurteilung und den Lauf der Tilgungsfrist bleibt im Falle einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten auch dann, wenn es zu einer neuerlichen Verurteilung kommt, das erste Urteil maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075956Dokumentnummer
JJR_19541012_OGH0002_0050OS00992_5400000_001