Rechtssatz: Nach § 37 Abs.1 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaf... mehr lesen...