Rechtssatz: Gemäß § 23 Z5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, gilt für Bewilligungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, ua. folgende Bestimmung: Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewill... mehr lesen...