RS UVS Oberösterreich 2005/07/05 VwSen-590109/2/Ste

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Veröffentlicht am 05.07.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 23 Z5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, gilt für Bewilligungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, ua. folgende Bestimmung: Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 44 Abs.7 Z1 TSchG bleiben Bescheide, die auf Grund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden aufrecht, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung vom 22.11.2004,  in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 27.12.2004, wurde - da im TSchG keine besonderen Bestimmungen für diesen Fall vorgesehen sind - durch diese Regelung grundsätzlich in das Regime des TSchG übergeleitet. Seit dem In-Kraft-Treten des TSchG ist die Bewilligung daher auf dessen Grundlage zu beurteilen.

§ 23 TSchG enthält zwei alternative Möglichkeiten, die als Grund für ein Einschreiten der Behörde in Frage kommen. Einerseits ist das die Feststellung der Behörde, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht, andererseits die Feststellung, dass vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Im vorliegenden Fall steht unzweifelhaft - und im Ergebnis auch vom Bw nicht bestritten - fest, dass die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen bis 30.04.2005 nicht erfüllt waren. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie diese Tatsache auf Grund der verschiedenen dienstlichen Wahrnehmungen und insbesondere auch der Aussagen des Amtstierarztes als erwiesen angenommen hat.

Damit war aber - unabhängig davon, ob allenfalls sogar auch die erste Alternative des § 23 Z5 TSchG begründet angenommen werden könnte - die Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde gegeben. Die Behörde hatte daher - im Sinn einer Rechtsentscheidung verpflichtend - die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustands notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Dies hat sie mit dem oben genannten Schreiben getan. Auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist und etwa auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats die konstitutiven Bescheidmerkmale vor. Insbesondere ist dem behördlichen Schriftstück zweifellos eine individuelle normative Anordnung zu entnehmen, die dem § 23 Z5 TSchG entspricht.

In diesem Bescheid wurde dem nunmehrigen Bw letztmals eine Frist von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands eingeräumt. Diese Frist endete am 16.5.2005. Bei dem am 17.5.2005 von der belangten Behörde gemeinsam mit dem Amtstierarzt vorgenommenen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass - nach wie vor - der weit überwiegende Großteil der Auflagen nicht erfüllt war. Der Bw war daher unzweifelhaft und letztlich auch von ihm eingeräumt innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nachgekommen.

Unter diesen Voraussetzungen war die belangte Behörde auf der Grundlage des § 23 Z5 zweiter Satz TSchG im Sinn einer Rechtsentscheidung daher verpflichtet, die Bewilligung zu entziehen. Der angefochtene Bescheid erster Instanz ist daher rechtmäßig ergangen; die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wenn der Bw in der Berufung damit argumentiert, dass für die Haltung von Straußen seit dem In-Kraft-Treten des TSchG keine Bewilligung mehr erforderlich sei und die Entziehung der Bewilligung zur Haltung daher dem TSchG widerspreche, so ist er auf die genannten Rechtsgrundlagen (§ 44 Abs.7 und § 23 Z5 TSchG) hinzuweisen, in denen die Vorgangsweise der belangten Behörde - wie gezeigt - ihre Deckung findet. Falls das TSchG tatsächlich für die Haltung von Straußen keine Bewilligungspflicht mehr vorsieht, würde wohl der nunmehrige Entzug dieser Bewilligung ohnehin keine rechtlichen Auswirkungen auf eine solche weitere oder künftige Haltung von Straußen entfalten (können).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde auch nicht entgegen treten, wenn sie im angefochtenen Bescheid den Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen hat. Dies deshalb, da der Bw bereits seit längerer Zeit über die von der Behörde geforderten Sanierungsmaßnahmen informiert war und ihm jedenfalls seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids Ende November 2004 auch die konkret geforderten Maßnahmen und Ziele bekannt waren. Die Auflagen sind zum Großteil solche, die mit relativ einfachen Mitteln und im vorgeschriebenen Zeitraum auch zeitlich durchführbar gewesen wären. Die vom Bw in seinem Fristverlängerungsantrag angeführten Gründe waren jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der offenbaren Schwere der Missstände und unter Abwägung der Interessen des Tierschutzes - nicht geeignet, eine weitere Fristverlängerung zu rechtfertigen. Insbesondere wäre es ihm ja auch möglich und zumutbar gewesen, die notwendigen Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. Dabei ist auch zu beachten, dass die letzte Frist auch nach Sinn und Zweck des § 23 Z5 TSchG ohnehin schon eine Nachfrist ist, bei deren Bemessung die Interessen des Tierschutzes mit allfälligen anderen Interessen abzuwägen sind, wobei auch die grundsätzliche Zielsetzung des TSchG (§ 1) zu berücksichtigen ist. Wesentliche überwiegende Interessen hat der Bw jedoch nicht darlegen können, ganz abgesehen davon, hat er sich auch nicht so verhalten, dass die belangte Behörde begründet davon ausgehen durfte, dass er seinen Verpflichtungen auch binnen einer weiter gewährten längeren Erfüllungsfrist ordnungsgemäß nachkommen würde, da er - mit einer Ausnahme - keine wesentlichen Maßnahmen in Richtung Sanierung und Erfüllung der Auflagen auch nur wenigstens begonnen hat. Den in der Berufung zu den einzelnen Auflagepunkten gemachten Anmerkungen stehen die Erhebungen der belangten Behörde, gegründet im Wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung der zuständigen Sachbearbeiter und des Amtstierarztes entgegen, die in den Verwaltungsakten auch detailliert dokumentiert sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Anlass an deren Einschätzung zu Zweifeln.

Dem gegenüber scheinen die Ausführungen des Bw in sich widersprüchlich, wenn er einerseits davon ausgeht, dass für die Durchführung der Maßnahmen eine Nachfrist von weiteren zwei Monaten notwendig sei, und er andererseits behauptet, die meisten der Auflagen ohnehin schon erfüllt zu haben.

Auch insoweit teilt der Unabhängige Verwaltungssenat die Rechtsansicht der belangten Behörde.

Gemäß § 64 Abs.1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Nach Abs.2 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bw die Bewilligung zur Zucht und Haltung von Straußen mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hatte damit von Gesetzes wegen gemäß § 64 Abs.1 AVG aufschiebende Wirkung. Der Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen. Wenn der Bw diesen Antrag in der Berufung damit begründet, dass kein Grund für die Entziehung mit "sofortiger Wirkung" bestehe, so verwechselt er offenbar die im Bescheid getroffene inhaltliche normative Anordnung und die - als Folge einer rechtzeitigen Berufung vom AVG grundsätzlich gewährte - Rechtsfigur der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 63 AVG besteht das Recht zur Einbringung einer Berufung nur gegen Bescheide; gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nach Abs.2 dieser Bestimmung nicht zulässig. Nach § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet.

Eine Berufung gegen "eventuell erlassene und mir nicht zugegangene Rechtsakte und Verfügungen" entspricht nicht dieser Anforderung; ganz abgesehen davon, können nicht zugestellte Rechtsakte und Verfügungen wohl keine individuellen Rechtswirkungen entfalten und finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten solche nicht. Der entsprechende Antrag war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Die in der Berufung weiters gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Abnahme von einer größeren Anzahl von Straußen unter Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war und auf Anordnung der sofortigen Rückstellung der Strauße und Verpflichtung der Behörde zur Erstattung der aufgelaufenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Umfang stellen inhaltlich Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar oder stehen in deren unmittelbarem Zusammenhang.

Der Bw hat dazu auch eine Maßnahmenbeschwerde beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht. Über die genannten Anträge wird materiell daher im Rahmen des unter VwSen-420425 protokollierten Verfahrens über die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entschieden werden.

Ein gesonderter förmlicher Ausspruch zu diesen Anträgen im vorliegenden Bescheid entfällt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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