Der Bezirkshauptmann von Leibnitz hat mit dem bekämpften Bescheid gemäß §§ 37 Abs 3 iVm 30 TSchG festgestellt, dass die am 07.12.2011 im Betrieb in Sch, abgenommenen 265 Stück (205 Schafe und 60 Lämmer) als verfallen anzusehen seien. Gemäß § 30 Abs 3 TSchG würden die Kosten für die Unterbringung ab Abnahme bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass am 07.12.2011 im genannten Betrieb 265 Schafe (... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs.2 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, können die Organe der Behörde, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier mittels sofortigem Zwang abnehmen. Nach Abs.3 dieser Bestimmung sind die Tiere zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme nach Abs.2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen sind. ... mehr lesen...