I.1. Die am 03. März 2012, auf Grund des Mängelbehebungsauftrages verbesserte Beschwerde am 28. März 2012, richtet sich gegen eine Amtshandlung des Amtstierarztes der Stadt Graz vom 24. Jänner 2012, in G, St. Im Rahmen dieser Amtshandlung sei sinnlos fotografiert worden als auch eine unzureichende Absicherung der Bilder gegen fremde Zugriffe erfolgt. Zudem sei es durch das Fotografieren mit Blitzlichtgeräten zu einer Schädigung der Tiere (Schlangen) gekommen. Die übrigen Ausführungen betre... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Kontrolle eines gehaltenen Tierbestandes gemäß § 35 Abs 3 TSchG war es zulässig, gegen den Willen des Tierhalters die in dunklen Terrarien gehaltenen Schlangen mit Blitzlicht zu fotografieren. Soweit der Tierhalter und Beschwerdeführer vermeinte, durch das Fotografieren sei es zu einer Schädigung der zwei Kobras gekommen, da diese bei der Nahrungsaufnahme nach ca. ein bis eineinhalb Wochen ein verstörtes Verhalten zeigten, war ihm das gutächtliche Schreiben von Prof. D... mehr lesen...