Bei der Kontrolle eines gehaltenen Tierbestandes gemäß § 35 Abs 3 TSchG war es zulässig, gegen den Willen des Tierhalters die in dunklen Terrarien gehaltenen Schlangen mit Blitzlicht zu fotografieren. Soweit der Tierhalter und Beschwerdeführer vermeinte, durch das Fotografieren sei es zu einer Schädigung der zwei Kobras gekommen, da diese bei der Nahrungsaufnahme nach ca. ein bis eineinhalb Wochen ein verstörtes Verhalten zeigten, war ihm das gutächtliche Schreiben von Prof. Dr. N., Klinik für Chirurgie und Augenheilkunde der veterinärmedizinischen Universität W., entgegenzuhalten, wonach es (in Anbetracht der Kurzzeitigkeit der Amtshandlung) auch bei der Verwendung von Blitzlicht zu keiner Gefährdung des Tieres bzw seines Auges kommen kann. Diese Aussage ist Stand der Wissenschaft (und hatte der Beschwerdeführer dagegen keine sachlichen Einwände erhoben). Somit stand fest, dass die behauptete Fressstörung nicht von der Verwendung des Blitzlichtes herstammen konnte. Die Fotodokumentation von der Tierhaltung durch den kontrollierenden Amtsarzt war durchaus verhältnismäßig, um entsprechende weitere Maßnahmen der Behörde nachvollziehbar treffen zu können. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, die Fotos von anderen Amtshandlungen im privaten Bereich gesehen zu haben, war diese Behauptung für den Fall bedeutungslos, zumal der Beschwerdeführer einräumte, von der Überprüfung keine Fotos in einem privaten Bereich wahrgenommen zu haben. Aus diesen Gründen war die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen.