Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind. Begründend führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung - aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und fest... mehr lesen...