Entscheidungsdatum
14.08.2019Norm
B-KUVG §63 Abs4Spruch
W179 2199275-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung - aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen" und daher eine aktuelle Anspruchsberechtigung fehle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser ersucht die beschwerdeführende Partei um erneute Überprüfung ihres Antrages.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die Beschwerdeführende Partei machte im Zuge des Ausfüllens des Antragsformulars auf Befreiung von den Rundfunkgebühren keine Anspruchsgrundlage nach § 47 Fernmeldegebührenordnung geltend. Gemeinsam mit diesem Antrag legte sie zwei Seiten eines Scheidungsvergleiches über den Unterhalt, einen Meldezettel über ihren Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse, eine Kopie einer Zahlungsanweisung mit dem handschriftlichen Vermerk "Monatsmiete" sowie eine Mitteilung über die Gewährung von Wohnbeihilfe vor.
2. Das Land Steiermark gewährte der Beschwerdeführerin eine Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ab dem XXXX bis zum XXXX in monatlicher Höhe von € XXXX .
3. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gewährte der Beschwerdeführerin Nachsicht von Kostenbeteiligungen für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX in Höhe von einmalig € XXXX .
4. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
3.1 Rechtsnormen:
a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
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der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
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der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)"
b) Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993:
§ 17 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Stmk WFG 1993), LGBl Nr 25/1993, lautet (wortwörtlich):
"Wohnbeihilfe
(1) Um Wohnbeihilfe kann ansuchen: 1. der Mieter einer geförderten Mietwohnung, 2. der Mieter einer im Wohnungseigentum einer Gemeinde oder gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz befindlichen geförderten Eigentumswohnung, 3. der Wohnungseigentümer einer geförderten Eigentumswohnung. Wohnungseigentumsbewerber sind den Wohnungseigentümern gleichgestellt, ebenso Wohnungen mit Kaufanwartschaft den Eigentumswohnungen, 4. der Untermieter einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c gemieteten geförderten Wohnung. (1a) Abs. 1 Z 3 gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis 31. Mai 2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis 31. Mai 2004 erfolgte. (2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus Landesmitteln gefördert worden ist:
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dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds,
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dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
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dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,
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dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,
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dem Wohnbauförderungsgesetz 1984,
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dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983,
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dem Gesetz betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark,
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dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986.
(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. (4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen. (5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006."
c) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz:
§ 63 Abs 4 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG), BGBl Nr 200/1967 idF BGBl I Nr 7/2019, lautet (wortwörtlich):
"Ärztliche Hilfe
§ 63. (4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten." [Hervorhebung BVwG]
3.2 Zu A) Beschwerde:
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit (sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes) gebunden. Der bloße Nachweis eines geringen Haushalts-Nettoeinkommens genügt für sich alleine nicht:
2. Bereits im verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht moniert, über eine der im Antragsformular zur Auswahl stehenden Anspruchsberechtigungen zu verfügen, wurde doch von ihr, wie dargestellt, keine der zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten angekreuzt.
3. Auch konnte sie durch die ihrem Antrag angeschlossenen Unterlagen sowie nach Mitteilung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (1. zwei Seiten eines Scheidungsvergleiches, 2. Meldezettel, 3. Kopie einer Zahlungsanweisung und 4. Mitteilung über die Gewährung von Wohnbeihilfe) sowie des aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme übermittelten Ansuchens um Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen einer Versicherungsanstalt bzw die mit der Beschwerde übermittelte Gewährung darüber aus nachstehenden Gründen nicht nachweisen, dass sie über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen verfügt:
3.1. Zunächst vermögen Zahlungsanweisungen keine rechtlichen Titel zu vermitteln, sondern nur die (möglich) erfolgten Zahlungsflüsse. Der Meldezettel kann per se keine Anspruchsgrundlage belegen, gleichermaßen der vorgelegte Scheidungsvergleich nicht.
3.2. Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung gewährte Wohnbeilhilfe für antragsgegenständliche Adresse ist ebenso wenig ein Leistungsbezug iSd § 47 Abs 1 FMGebO.
Der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Bezug von Wohnbeihilfe gemäß § 17 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 ist nicht unter den genannten Leistungen (§ 47 Abs 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung) einzuordnen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung. Die Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 wird zwar als aus "öffentlichen Mitteln", ist jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Ein bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen.
Zudem bringt § 1 Abs 2 Stmk WFG 1993 deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht (siehe auch VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173: "Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. besteht auf die Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch".). Zum benötigten Rechtsanspruch wird auf die unten getroffenen diesbezüglichen Erwägungen bei der Nachsicht von den Kostenbeteiligungen in der Krankenselbstversicherung verwiesen. Schon deswegen liegt hier keine soziale Transferleistung iSd § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO vor.
4. Im Rahmen der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin ein Schreiben einer Versicherungsanstalt über die Gewährung der Nachsicht von Kostenbeteiligungen in Vorlage.
4.1. Diese kann jedenfalls nicht die Ziffern 1 bis 6 des § 47 Abs 1 FMGebO erfüllen, spricht doch bereits die dort verwendete Textierung und genannten Gesetze dagegen.
4.2. Die besagte Beitragsermäßigung ist somit im Hinblick auf § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung ("Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit") in Prüfung zu ziehen:
Gemäß § 63 Abs 4 letzter Satz B-KUVG kann (!) die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Einhebung des Behandlungsbeitrags ganz oder teilweise absehen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen gesetzlichen Ermessenstatbestand. Dieses Ermessen ist nach Maßgabe der Richtlinien der belangten Behörde über die Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen 2006 (Nachsichtrichtlinien -NsR - 2006) auszuüben.
Schon deshalb sind die Voraussetzungen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung an sich (!) und hier die der zu prüfende Z 7 nicht erfüllt, weil dieser nicht nur die Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Zuerkennung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, was sich aus § 51 Abs 2 FMGebO ergibt: gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen.
4.3. Zudem erfolgt nach besagten Richtlinien der belangten Behörde über die Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen 2006 (Nachsichtrichtlinien -NsR - 2006) eine solche Befreiung nicht nur bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit, sondern auch - wie hier erfolgt -, wenn die Summe der für einen Versicherten im Nachsichtzeitraum anfallenden Kostenbeteiligungen den Richtwert (im Sinne einer individuellen Belastbarkeit) überschreitet. (Beträge bis zur Höhe des Richtwerts verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt.)
Auch deshalb scheiden bereits die ersten beiden Möglichkeiten des § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO - nämlich Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege - aus. Inwieweit die Nachsicht eine Leistung und Unterstützung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese wie gezeigt eine behördliche Ermessensentscheidung ist.
5. Daher hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nicht nachgewiesen.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 63 Abs 4 letzter Satz B-KUVG als unbegründet abzuweisen.
6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, inwieweit i) eine von einer Versicherungsanstalt gewährte Nachsicht von der Kostenbeteiligung sowie ii) die Gewährung der steiermärkischen Wohnbeihilfe ein Bezug einer sozialen Transferleistung im Sinne des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung sind.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil - soweit überblickbar - es bis dato an einer höchstgerichtlichen Rechtssprechung zur Frage, inwieweit von einer Versicherungsanstalt gewährte Nachsicht von der Kostenbeteiligung eine Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung vermittelt, fehlt.
Die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung der steiermärkischen Wohnbeihilfe besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (zB VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173), und ist hier die Rechtslage auf dem Boden des § 51 Abs 2 FMGebO eindeutig.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermessen, Nachweismangel, Rechtsanspruch, Revision zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2199275.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020