Norm: KSchG §6b
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 6b KSchG steht einer kostenpflichtigen Bestellhotline für Neukunden nicht entgegen. Entscheidungstexte 6 Ob 140/18h Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h Beisatz: Es ist jedoch unzulässig, in der Kommunikation mit Bestandskunden ausschließlich auf die kostenpflichtige Hotline hinzuweisen (hier: Drucksorten für Vertragswiderr... mehr lesen...
Norm: KSchG §6b
Rechtssatz: Soweit § 6b KSchG einen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag verlangt, ist diese Bestimmung weit zu verstehen und geht insbesondere über die den Unternehmer treffenden Hauptleistungspflichten hinaus. Erfasst werden sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers an den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...