Norm
KSchG §6bRechtssatz
Soweit § 6b KSchG einen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag verlangt, ist diese Bestimmung weit zu verstehen und geht insbesondere über die den Unternehmer treffenden Hauptleistungspflichten hinaus. Erfasst werden sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers an den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132016Im RIS seit
15.06.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018