Entscheidungsgründe: Der Beklagte plante die Errichtung des Rohbaues eines Einfamilienhauses. Anfang Mai 1999 erhielt das nun klagende Bauunternehmen vom Geschäftsführer der I***** GmbH (im Folgenden nur Bau GmbH) eine telefonische Anfrage, ob sie Baumeisterarbeiten übernehmen könne. Noch am selben Tag erschien der Beklagte bei der klagenden Partei und präsentierte deren handlungsbevollmächtigtem Angestellten Helmut E***** ein Anbot der Bau GmbH über Baumeisterarbeiten. Der Angest... mehr lesen...
Norm: KSchG §5 Abs2
Rechtssatz: Die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG, sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wurde. Entscheidungstexte 3... mehr lesen...