Norm
KSchG §5 Abs2Rechtssatz
Die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG, sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119638Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020