Norm: ABGB §864aKSchG §25b Abs2
Rechtssatz: Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 558/89 Entschei... mehr lesen...