Entscheidungsgründe: Die A***-I*** Gesellschaft mbH, Salzburg (im folgenden: A***-I***), die sich mit Beteiligungsfinanzierungen im landwirtschaftlichen Handelsbereich befaßte, vergab zum Zwecke der Verstärkung des Eigenkapitals stille Beteiligungen, über die Gesellschaftsbeteiligungsscheine ausgegeben wurden. Im Unternehmensbericht zum 31. Dezember 1984, herausgegeben im Juni 1985, wurde der Gewinnanteil für die stillen Gesellschafter mit 20,56 % beziffert. Um die Vergabe der sti... mehr lesen...
Norm: KSchG §16KSchG §17
Rechtssatz: Bei Abschluß eines Abzahlungsgeschäftes besteht der Anreiz des Käufers darin, ein ihm zur Deckung seiner Bedürfnisse wesentlich erscheinendes Gut durch Vorfinanzierung durch einen anderen sogleich in Händen zu haben. Geschäftstypisch ist die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers. Das gilt auch für gleichgestellte Geschäfte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...