Begründung: Mit Beschluss vom 10. 4. 2003 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren, bestellte einen Masseverwalter, bestimmte die Anmeldungsfrist mit 22. 5. 2003 und beraumte die allgemeine Prüfungstagsatzung für 5. 6. 2003 an. Das Edikt enthielt neben der Ankündigung, dass insbesondere auch über den Antrag des Schuldners auf Annahme des Zahlungsplanes abgestimmt werde, die Aufforderung gemäß § 74 Abs 2 Z 5a KO zur Geltendmachun... mehr lesen...
Norm: KSchG §12 Abs1KSchG §12 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam, sondern führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG. Entscheidungstexte 8 Ob 4/04b Entscheidungstext OGH 12.03.2004 ... mehr lesen...