Norm
KSchG §12 Abs1Rechtssatz
Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung macht allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam, sondern führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118751Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_003