Begründung: Am 13. 2. 1997 gewährte die Klägerin der Erstbeklagten einen Abstattungskredit über S 4,900.000. Die Rückzahlung des Kredites sollte in 84 monatlichen Raten á S 77.775, beginnend ab 1. 1. 1998, erfolgen. Am selben Tag schloss die Klägerin an ihrem Sitz mit dem Zweitbeklagten und Leon S*****, dem damaligen Geschäftsführer der Erstbeklagten, zur Sicherstellung dieser Forderung jeweils einen Bürgschaftsvertrag ab, mit dem sie die Haftung als Bürgen und Zahler gemäß § 1357... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres am 6. 10. 2003 verstorbenen Gatten Rudolf S***** (in der Folge: Makler). Dieser betrieb das Gewerbe eines Immobilienmaklers. Ihm war bekannt, dass der „Alpengasthof K*****" zu kaufen war. Er schaltete deshalb am 31. 8. 2002 in der allgemeinen Hotel- und Gaststättenzeitung folgendes Inserat: „Hervorragendes Alpengasthaus im Schigebiet der Kitzbühler Alpen/Tirol zu verkaufen. Preis VHS. Kapitalnachweis erforderlich. (...)". Auf die... mehr lesen...
Norm: KSchG §1 Abs1 Z2KSchG §10
Rechtssatz: Der Verbraucher verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, daß er den Ankauf von Antiquitäten durch einen gewerbsmäßigen Antiquitätenhändler besorgt. Entscheidungstexte 1 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 616/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0... mehr lesen...
Am 9. Jänner 1979 ereignete sich gegen 14.40 Uhr auf der Innviertler Bundesstraße 309 bei Kilometer 65.4 (Freilandstraße) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines LKW-Zuges und Walter Z als Lenker eines PKW beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde Walter Z getötet, der Kläger verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Ein wegen dieses Verkehrsunfa... mehr lesen...
Norm: KSchG §1 Abs1 Z2KSchG §10
Rechtssatz: Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des § 1 KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt be... mehr lesen...