Begründung: I. Feststellungen: 1. Im Jahr 2017 brachte die Beschwerdeführerin, sie hat ihren Sitz in der XXXX , Schweiz, in Österreich Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse auf den Markt. 2. Mit Bescheid vom 13.02.2019, Zl. BMASGK-22705/0002-IX/17/2019, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Leistung einer pauschalierten Jahresgebühr gemäß § 9 Abs. 9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (in Folge: „TNRSG“) i.V.m. § 2 Abs. 3, 5 und 6 der ... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellungen: 1. Im Jahr 2017 brachte die Beschwerdeführerin, sie hat ihren Sitz in XXXX Vereinigtes Königreich, in Österreich Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse auf den Markt. 2. Mit Bescheid vom 13.02.2019, Zl. XXXX , schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Leistung einer pauschalierten Jahresgebühr gemäß § 9 Abs. 9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (in Folge: „TNRSG“) i.V.m. § 2 Abs. 3, 5 und 6 der Verordnung de... mehr lesen...