Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Espresso C. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar am 30.08.2011, in dieser Betriebsstätte, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakg... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 28.11.2012 wurde der nunmehrigen Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin (§ 9 Abs. 1 VStG 1991) der Restaurant ?S.? Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien, G.-gasse insofern gegen eine der im § 13c Abs. 2 Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtrau... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 24.11.2011 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber eines Gastronomiebetriebes in Wien, W.-Straße, in welchem er das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausübe und welcher aus 3 Räumen bestehe (1. hinterer Saal: ca. 145 m² mit 120 Verabreichungsplätzen; 2. Hinterzimmer: ca. 10 m² mit 15 Verabreichungsplätzen; 3. Schankbereich und vorderes Gastzimmer in offener Verbindung = Hauptraum: ca. 110 m2² mit 80 Verabreichungsplä... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Inhaber des Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeiten verfüge, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst gewesen sei, da in der Zeit von 8. Juli... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Inhaber des Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeiten verfüge, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst gewesen sei, da in der Zeit von 8. Juli... mehr lesen...