Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als verantwortliche Beauftrage gemäß § 9 Abs. 1 VStG der L. KG mit Sitz der Gesellschaft in W., R.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant mit Standort der weiteren Betriebsstätte in Wien, H.-Straße zum Hauptbetrieb in Ri., A., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 des Tabakgesetzes verstoßen hat, als von... mehr lesen...