GZ: DSB-D202.238/0001-DSB/2019 vom 1.10.2019 [Anmerkung Bearbeiter: Dieser Bescheid wird unpseudonymisiert veröffentlicht, da 1. der Antragsteller als Stadtmagistrat Organ bzw. Geschäftsapparat einer Gebietskörperschaft (juristischen Person) ist, und 2. der Antrag tw. auf steirisches Landesrecht gestützt war, und es im Land Steiermark nur eine Statutarstadt, die Landeshauptstadt Graz, gibt, in der ein Magistrat Aufgaben der Gemeinde- und Bezirksverwaltung wahrnimmt. Die Identität de... mehr lesen...