Norm: RStDG §57aRStDG §145
Rechtssatz: Nicht nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens steht der Annahme tadellosen (laut Duden: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhaltens des Richters iSd § 145 Abs 1 RStDG entgegen. Entscheidungstexte 2 Ds 8/18z Entscheidungstext OGH 26.01.2018 2 Ds 8/18z Beisatz: Wiederholt im Kollegenkreis gegen Kollegen oder Vorgesetzte erhobene un... mehr lesen...