RS OGH 2018/1/26 2Ds8/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Norm

RStDG §57a
RStDG §145

Rechtssatz

Nicht nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens steht der Annahme tadellosen (laut Duden: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhaltens des Richters iSd § 145 Abs 1 RStDG entgegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ds 8/18z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 2 Ds 8/18z
    Beisatz: Wiederholt im Kollegenkreis gegen Kollegen oder Vorgesetzte erhobene ungerechtfertigte Vorwürfe von Pflichtverletzungen (hier: iSd § 57a RStDG, „Mobbing“) stellen ein Verhalten des Richters dar, das gerade nicht als tadellos anzusehen ist. (T1)
    Beisatz: Aus dem Recht eines Betroffenen, wegen von ihm als Mobbing empfundener Vorfälle Beschwerde an den Dienstgeber zu erheben, ist weder ein Recht auf Behauptung von Pflichtverletzungen ohne taugliche Tatsachengrundlage noch ein solches auf Verbreitung der Vorwürfe im Kollegenkreis abzuleiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132002

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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