Entscheidungsgründe: Im Jahr 1990 führte der Kläger bei dem Schwimmbecken des Dr. T***** in Schaan, Liechtenstein, eine Neuverfliesung durch. Dafür erkundigte er sich bei der beklagten Partei nach geeigneten Abdichtungsmaterialien. Der Prokurist der beklagten Partei riet dem Kläger, eine Epoxyharzbeschichtung für Abdichtung und Verfliesung zu nehmen. Als der Kläger nach einer günstigeren Lösung fragte, verwies der Prokurist auf das Produkt mit der Bezeichnung "Kaubitan" und erlä... mehr lesen...