Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte errichtete im Jahr 1985 auf dem N***** im Auftrag der S***** Touristik GmbH & Co KG (kurz S*****G) den Vierer-Sessellift "T*****bahn". Im D*****-Konzern waren drei Gesellschaften vereint und zwar die Konrad D***** & Sohn ***** GesmbH & Co KG, die für die Konstruktion der Seilbahnanlagen und der Einzelteile und für Reklamationen und Ersatzteillieferungen zuständig war, die erstbeklagte Partei, der die Produktion und der Verkauf vo... mehr lesen...
Norm: PHG §4
Rechtssatz: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet; hat der Beklagte aber mängelfreies Material geliefert, liegt ein Fehler im Sinne des § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder ... mehr lesen...