Begründung: Der Kläger beauftragte 1999 die Erstbeklagte mit der Lieferung und der Installation der Schwimmbadtechnik für sein Wohnhaus. Um diesen Auftrag auszuführen, bestellte die Erstbeklagte bei der Zweitbeklagten die Filteranlage, die sie nach Lieferung im Haus des Klägers gemeinsam mit anderen Komponenten, wie vor allem Druckventilen, installierte und verrohrte. Die Zweitbeklagte hatte die von ihr gelieferte Filteranlage ihrerseits aus mehreren Komponenten zusammengebaut, im... mehr lesen...
Begründung: Am 18. 11. 2003 verkaufte die beklagte Partei der Firma G***** GmbH einen Glastisch („Bistro-Tisch") dessen Tischgestell von einem Großhändler und dessen Glasplatte von einem anderen Hersteller stammte. Von der beklagten Partei wurden diese beiden Teile zu einem Produkt komplettiert. Auf der Kölner Messe EXPONET 2003 wurde dieser Tisch auf dem Messestand der Käuferin aufgestellt. Die beiden Kläger waren Mitarbeiter der Käuferin. Am 18. 11. 2003 gegen 9:30 Uhr standen die... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs1 Z1PHG §3
Rechtssatz: Aus den Gesetzesmaterialien (EB RV § 3 PHG, 272 Blg NR 17. GP 9) ergibt sich, dass die Definition des Herstellers auch den „Assembler" umfasst, der nur vorgefertigte Teile zusammenbaut. Entscheidungstexte 8 Ob 136/06t Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 136/06t European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs1 Z1PHG §3
Rechtssatz: Für die Frage, ob jemand als „Assembler" (englisch: Monteur) zu betrachten ist, kann es nicht darauf ankommen, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus freien Stücken des Verkäufers erfolgt. Vielmehr sind die Fälle der Montage, deren Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung das Bild einer bloßen Dienstleistung ergibt, vom Fertigungsprozess im Sinn eines Assemblers anhand verschiedener Kriterien w... mehr lesen...
Norm: PHG §3
Rechtssatz: Erkennungszeichen iSd § 3 PHG ist alles, woraus die Identität eines Unternehmens erkennbar ist. Aufgrund des erweckten objektiven Scheins kann der einen Teil des Namens des Herstellers (Scheinhersteller) enthaltende Aufdruck auf dem Produkt als Herstellerhinweis verstanden werden. Es ist nicht erforderlich, dass beim Erwerber des Produktes der Eindruck der Eigenerzeugung "bewusst und gewollt" hervorgerufen wird. ... mehr lesen...
Norm: PHG §3
Rechtssatz: Der "Anscheinshersteller" ist primär haftpflichtig und kann sich nicht - wie ein Händler - durch Benennung des tatsächlichen Herstellers beziehungsweise Vormannes von seiner Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz befreien. Entscheidungstexte 2 Ob 188/97d Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 188/97d 7 Ob 49/0... mehr lesen...