Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Nachstehendes zur Last gelegt: ?1. Die Beschuldigte hat sich als EWR-Bürgerin Anfang Jänner 2007 in Österreich niedergelassen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und es bis zum 24.10.2007 unterlassen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung, diese der Behörde anzuzeigen. 2. Weiters hat sie ab Anfang Jänner 2007 in 6511 Zams, Magdalenaweg 20/2 Unterkunft genommen und es bis zum... mehr lesen...