TE UVS Tirol 2008/11/05 2008/14/0060-2

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung von Frau Y. M., XY-Straße 50, D-B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 29.11.2007, Zl FP-220-2007, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung hinsichtlich des 1. Spruchpunktes Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 1. Fall VStG zur Einstellung gebracht.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung hinsichtlich des 2. Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 63 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als weitere Kosten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Geldstrafe zum 2. Spruchpunkt in Höhe von Euro 50,00, sohin Euro 10,00 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Nachstehendes zur Last gelegt:

 

?1.

Die Beschuldigte hat sich als EWR-Bürgerin Anfang Jänner 2007 in Österreich niedergelassen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und es bis zum 24.10.2007 unterlassen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung, diese der Behörde anzuzeigen.

2.

Weiters hat sie ab Anfang Jänner 2007 in 6511 Zams, Magdalenaweg 20/2 Unterkunft genommen und es bis zum 04.09.2007 unterlassen, sich beim Gemeindeamt polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

 

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 53 Abs 1 Niederlassungs- u Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG)

2.

§ 3 Abs 1 Meldegesetz 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie  folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß

1.

40,00, 12 Stunden, § 77 Abs 1 Z 5 NAG

2.

50,00, 12 Stunden, § 22 Abs 2 Z 1 Meldegesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 9,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe.

 

Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 07.11.2007 ausgehändigt.

 

Am 14.12.2007 wurde nachstehende Berufung erhoben:

 

?Straferkenntnis vom 29.11.2007 /Geschäftszahl FP-220-2007), Berufung

Im Rahmen der mir eingeräumten Frist von 2 Wochen erhebe ich gegen das eingangs festgehaltene Straferkenntnis

Berufung

Ich halte fest, dass ich entgegen Punkt. 1 des Straferkenntnisses mich niemals länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten habe. Ich verweise dazu auf mein Schreiben vom 22.11.2007. In diesem habe ich festgehalten, dass ich mich um meine kranke Muter (Gehirnschlag) in Berlin kümmern muss und daher immer nur vorübergehend in Österreich sein kann. Mein Hauptwohnsitz ist und bleibt Berlin, wo ich entsprechend auch gemeldet bin.

Ich bin zwar auch für die Firma P. O. in Z. tätig. Dies aber nur geringfügig und vor allen Dingen im Bezug auf die Baustellen dieser Firma im Ausland. Es ist daher auch aufgrund meiner diesbezüglichen geringfügigen Tätigkeit gar nicht notwendig, dass ich mich jeweils länger als 3 Monate in Österreich aufhalte. Die im Punkt. 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses behauptete Verwaltungsübertretung ist daher nicht gegeben, und ich beantrage die ersatzlose Aufhebung in diesem Punkt.

In einem weiteren Punkt des Straferkenntnisses wird mir vorgeworfen, dass ich mich nicht innerhalb von 3 Tagen bei der Meldebehörde gemeldet habe. Diesbezüglich kann ich nicht mit Sicherheit feststellen, ob ich mich nicht mehrmals länger als 3 Tage hintereinander in Österreich aufgehalten habe. Ich beantrage aber, mir zugute zu halten, dass ich der Meinung war, als EU-Bürgerin mit ordentlichem Wohnsitz in Berlin nicht verpflichtet zu sein, mich auch noch hier anzumelden. Auf diese Meldepflicht wurde ich erst in späterer Folge vom Steuerberater der Firma O. hingewiesen und ich habe daher umgehend die Meldung nachgeholt. Nachdem es sich daher mE um ein bloßes Übersehen handelt, ich auch in diesem Punkt um ersatzlose Aufhebung.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Zl FP-220-2007, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2008/14/0060.

 

Am 7.10.2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und der Arbeitgeber der Berufungswerberin einvernommen.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Die nunmehrige Berufungswerberin beantragte am 24.10.2007 die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, wobei festgestellt wurde, dass sie die im Spruch angeführten strafbaren Sachverhalte verwirklicht habe.

 

Am 21.11.2007 wurde der Berufungswerberin die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck zugestellt, wogegen diese mit am 28.11.2007 eingelangtem Schreiben Einspruch erhob. In diesem führte sie an, sich nicht in Österreich niedergelassen zu haben, zumal sie erst am 22.1.2007 eingereist sei und in Österreich nur einen Zweitwohnsitz gemeldet habe. Des Weiteren sei ihr Hauptwohnsitz immer noch in Berlin, wohin sie alle 4-5 Wochen reisen müsse, um sich um ihre Mutter zu kümmern. Zum Beweis legte sie eine Bestätigung über Dienstfreistellungen seitens ihres Arbeitgebers vor, welcher zu entnehmen ist, dass die Berufungswerberin aus privaten Umständen ca alle 1 bis 2 Monate Pflege- bzw Urlaubsfreistellung für mehrere Tage erhielte. Darüber würde eine genaue Aufstellung von der Steuerberatungskanzlei Dr. S., Lohnbüro Fr. M. geführt.

 

Das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 07.11.2007 zugestellt. Die Berufungswerberin ist der Berufungsverhandlung vom 07.10.2008 trotz ausgewiesener Ladung fern geblieben.

 

Der Zeuge, P. O., hat bei der Berufungsverhandlung Folgendes ausgeführt:

?Ich bin Malermeister und bin in Deutschland, Österreich, Italien und Liechtenstein tätig. Ich habe Arbeiten für S. und für Möbel L. Der Betrieb verfügt über 20 bis 25 Maler. Richtig ist, dass Frau M. bei mir angestellt ist. Sie war früher geringfügig beschäftigt und später ist sie vollzeitig angestellt worden. Dies deswegen, weil das Umfeld größer geworden ist.

 

Frau M. Y. macht die Baustellen in Deutschland. Ich kann nicht überall sein. Man kann sie als meine rechte Hand bezeichnen. Sie ist immer nur kurz vorübergehend da, hält sich aber sonst in Deutschland auf. Es ist so, dass Frau Y. M. eine Mutter hat, die einen Gehirnschlag erlitten hat und heuer den zweiten. Die Mutter von Frau M. ist im Spital gewesen und auf der Rehabilitation und ist daheim. Sie ist nicht in keinem Pflegeheim und keinem Altersheim. Frau M. Y. betreut ihre Mutter. Aus diesem Grund wurde auch vereinbart, dass sie vornehmlich in Deutschland tätig ist.

 

Es war so, dass unsere Firma früher in Z., XY-Weg 42, situiert war. Nunmehr befinden wir uns am XY-Weg.

 

Dort befindet sich ein Personalzimmer. Dieses Zimmer wird fallweise vergeben an die Leute, die es brauchen. Frau Y. M. hält sich größtenteils in Deutschland auf. Den Hauptwohnsitz hat sie in Berlin. Sie war nie längere Zeit in Österreich, sondern immer nur kurzfristig. Wir haben 10 bis 20 Baustellen gleichzeitig. Sie kommt immer wieder vorbei um die Dinge zu besprechen und fährt dann nach Deutschland. Ich würde sagen, dass Frau M. die Außendienstmitarbeiterin ist.

 

Hier hat sie immer nur ein Zimmer zur Verfügung gehabt. Eine Wohnung hat sie nicht. Ich glaube in Berlin verfügt sie über eine Wohnung mit 70 m2. Es ist so, dass die Mutter einen Lebensgefährten hat, aber sie pendelt zu ihrer Mutter hin. Es ist so, dass der Lebensgefährte Arbeiten muss und braucht die Mutter von Frau M. immer wieder eine Betreuung.

 

Am 01.01.2007 ist sie sicher nicht eingereist. Bei dem Zimmer handelt es sich um etwas ganz Einfaches. Es hat ungefähr 10 m2. Es gibt noch eine Dusche und ein Waschbecken. Die Sache ist, dass ich am Magdalenaweg wohne und zwar oberhalb meiner Firma. Für allfällige Unterkünfte habe ich eben zwei Zimmer einbauen lassen. Es war einmal gedacht für Kinder und wird jetzt von den Mitarbeitern fallweise benützt.

 

Die Zimmer sind absperrbar. Die Leute, die sich in der Firma aufhalten, können die Dusche und das Klo benützen und tun es auch. Es ist so, dass diese Zimmer praktisch zum Firmenbereich dazugehören.

 

Frau M. hat mir gesagt, dass sie heute nicht kommen kann, weil die Mutter ihren zweiten Gehirnschlag gehabt hat und Betreuung braucht. Sie hat mir auch ihre Ladung gefaxt.?

 

Genauere Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin konnten nicht getroffenen werden, da diesbezügliche Angaben nicht gemacht wurden.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und sind für die Behörde keine Günde hervorgekommen, an den Aussagen des Zeugen, P. O., in der Berufungsverhandlung zu zweifeln.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Gemäß § 2 Abs 2 NAG ist die Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1.

der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2.

der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3.

der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

 

Gemäß § 53 Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.

 

Gemäß § 77 Abs 1 Z 5 NAG begeht, wer eine (EWR) Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53 und 54 nicht rechtzeitig beantragt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 200,00 zu bestrafen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol gelangt zu der Auffassung, dass die Berufungswerberin sich nicht im Bundesgebiet von Österreich niedergelassen hat. Sie konnte glaubwürdig darlegen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Berlin befindet. Dort hat sie auch ihren Hauptwohnsitz. Von einer Niederlassung kann nur gesprochen werden, wenn die Absicht besteht, seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht im Bundesgebiet von Österreich zu begründen. Die Berufungswerberin arbeitet zwar für eine Firma mit Sitz in Österreich, kommt jedoch nur sporadisch nach Z. /Tirol, um dort mit ihrem Arbeitgeber, P. O., Dienstbesprechungen zu führen. Sodann reist sie wieder zurück nach Deutschland und kümmert sich um die sich dort befindlichen Baustellen des Selbstständigen P. O. Sowohl die Berufungswerberin selbst, als auch der Zeuge, geben übereinstimmend an, sie kümmere sich zudem in Berlin um ihre erkrankte Mutter. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen und steht fest, dass die Berufungswerberin nicht beabsichtigt hatte, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten. Der Berufungswerberin kann somit nicht vorgeworfen werden, nicht nach spätestens drei Monaten ab ihrer Niederlassung in Österreich, diese der Behörde nicht angezeigt zu haben.  Daher war das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des 1. Spruchpunktes gemäß § 45 Abs 1 Z 2 1. Fall VStG einzustellen.

 

Gemäß § 3 Abs 3 MeldeG sind für die Anmeldung der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs 5a) des Unterkunftnehmers, ausgenommen die Melderegisterzahl, hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

 

Gemäß § 22 Abs 2 Z 1 MeldeG begeht, wer öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 1.090,00, zu bestrafen.

 

Laut der sich im Akt befindlichen ZMR-Abrage vom 24.10.2007, Zl 000 399 595 395, hat sich die Berufungswerberin am 04.09.2007 am Gemeindeamt in Z. angemeldet und hat diese nicht bestritten, sich schon zuvor im Bundesgebiet Österreich aufgehalten zu haben. Sie führt weiters aus, zuvor nichts von der Meldepflicht gewusst zu haben. Die Berufungswerberin hat in Z., XY-Weg 42, Unterkunft in einem Personalzimmer genommen.

 

Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Person diese Unterkunft tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme ist prinzipiell dort anzunehmen, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sonder auch das ?Sichdarinaufhalten?, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen befriedigt werden. Der Annahme der Unterkunftnahme steht es nicht entgegen, wenn die betreffende Person aus besonderen Gründen, wie etwa einer auswärtigen Arbeitsverrichtung, wobei an dem Ort eine Unterkunft besteht, beispielsweise nur am Wochenende in die Wohnung/das Zimmer zurückkehrt. (Vgl VwGH, 03.09.1996, 95/08/0283; 23.09.2002, 2002/02/0834 und 14.10.2005, 2004/05/0221)

Der Arbeitgeber der Berufungswerberin und Zeuge, P. O., hat in der Berufungsverhandlung am 01.10.2008 glaubhaft angegeben, dass die Berufungswerberin das in seinem Betrieb integrierte Personalzimmer in Anspruch genommen hat und dieses auch absperrbar ist.

 

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die ihre vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht auf jeden Fall zu vertreten hat. Was nunmehr das Verschulden anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen eine Verschulden im Form von Fahrlässigkeit. Es ist der Berufungswerberin nicht gelungen, die erkennende Behörde zu überzeugen, dass sie nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Die erkennende Behörde geht ganz im Gegenteil davon aus, dass es die Berufungswerberin in zumindest fahrlässiger Weise unterlassen hat, sich über die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen MeldeG zu informieren und sich dementsprechend bei der Gemeinde Z. zu melden.

 

Der Berufungswerberin ist sohin zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Was nunmehr die Höhe der verhängten Strafte anbelangt, so ist festzuhalten, dass im Gesetz ein Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 360,00 vorgesehen ist. Die Erstbehörde hat somit mit der Festsetzung der Strafe mit Euro 50,00 lediglich im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängt.

 

Eine Herabsetzung käme auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mehr in Betracht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

 

Die von der Erstbehörde gewählte Strafhöhe erscheint schuld- und tatangemessen und war notwendig, um den Berufungswerberin in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Unabhängige, Verwaltungssenat, in, Tirol, gelangt, zu, der, Auffassung, dass, die, Berufungswerberin, sich, nicht, im, Bundesgebiet, von, Österreich, niedergelassen, hat. Sie, konnte, glaubwürdig, darlegen, dass, sich, ihr, Lebensmittelpunkt, nach, wie, vor, in, Berlin, befindet
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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