Norm: EU-JZG §5aNAG §51 Abs1 Z2NAG §53 Abs2 Z2MRK Art8
Rechtssatz: Eine Gleichbehandlung mit Inländern steht jedoch nur jenen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, deren Aufenthalt die Voraussetzungen der Unionsbürger-RL erfüllt, also über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in... mehr lesen...